Der Vorstand

Dominik Büsser

Präsident, Vereinsführung

 

"Ich bin 1997 dem Gewerbeverein beigetreten. Es macht mir Spass aktiv am Vereinsleben mitzumachen. Von Anfang an durfte ich beim Aufbau der Internetseite mit dabei sein. Ich habe bei allen Gewerbeshows seit 1997 mitgeholfen und mitgemacht. Es freut mich auch, monatlich mit meinen Kollegen und Kolleginnen ein gemeinsames Mittagessen zu geniessen. Natürlich bin ich auch immer wieder für Neues zu begeistern."

 

Michael Marti

Vizepräsident, Anlass-Organisation

 

"Warum ich im GVDT bin - gute Frage. Einerseits sicher, weil ich mein Geschäft hier habe und schon mehr als 16 Jahre hier wohne. Ich habe aber auch Kollegen hier und Firmen, mit welchen ich gerne und gut zusammen arbeite. Man kennt sich und weiss, mit wem man es zu tun hat. Es ist überschaubar und persönlich."

 

Fabio Knöpfel

Finanzen

 

"Ich bin seit 2014 Vorstandsmitglied des GVDT. Ich bin gerne unter Dinharder(innen). Mich fasziniert die Vielfältigkeit vom lokalen Gewerbe, seien es die zahlreichen Handwerksbetriebe, Technik-Unternehmen oder auch die unterschiedlichsten Dienstleistungsfirmen. Der GVDT ist für mich ein Verein, bei dem man sich gegenseitig austauscht, auch mal aushilft, sich für das Gewerbe einsetzt aber auch geselligen Anlässe zusammen geniesst."



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Protokoll 37. GV vom 28. April 2023
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Protokoll 36. GV vom 29. April 2022
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Protokoll 35. GV vom 28. Mai 2021
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Protokoll 34. GV 2022 briefliche Abstimmung
Protokoll 34. GV 2020 briefliche Abstimm
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Protokoll 33. GV vom 12. April 2019
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Protokoll 32. GV vom 20. April 2018
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Unsere Statuten

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Statuten GVDT
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STATUTEN des Gewerbevereins D I N H A R D - T H U R T A L

NAME, SITZ und ZWECK

Name - Art. 1

Unter dem Namen Gewerbeverein DINHARD-THURTAL besteht mit Sitz in Dinhard gem. Art. 60 ff ZGB, ein Verein von selbständig erwerbenden Geschäftsleuten.

Zweck - Art. 2

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der in diesem Gebiet ansässigen Selbständigerwerbenden zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen beruflichen, rechtlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Interessen. Der Verein besteht auf dem Boden der Privatwirtschaft, er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Kantonalzürcherischen und des Schweiz. Gewerbeverbandes.

Aufgaben - Art. 3

Der Verein sucht seinen Zweck zu erreichen durch:

a) Förderung des Gemeinschaftsinns und der Loyalität der Mitglieder im Geschäftsleben.

b) Bekämpfung des unlauteren Geschäftsgebahrens und der Misstände im öffentlichen und privaten Submissionswesen.

c) Durchführung von Gemeinschaftsaktionen, wie gemeinsame Werbung, Wettbewerbe, Schaufensteraktionen, Ausstellungen, Pflege der Beziehungen zur Kundschaft, Goodwill-Werbung für den gewerblichen Mittelstand, usw.

d) Förderung und Unterstützung des beruflichen Bildungswesens vom Lehrling bis zum Meister (Berufsberatung, gewerbliche Berufsschule, Fachkurse, usw.)

e) Stellungsnahmen zu Massnahmen, Verfügungen und Gesetzen der Behörden und Verwaltungsorgane, soweit diese die Gewerbeinteressen berühren.

f) Aufklärung der Mitglieder über Wirtschaftsfragen und andere Probleme, die die gemeinsamen Interessen des Gewerbes betreffen, durch Vorträge, Exkursionen, Zeitungseinsendungen, Unterstützung von Bibliotheken usw.

g) Zusammenarbeit, bzw. Kontaktnahme mit den Gewerbevereinen und den Berufsverbänden sowie wenn nötig, mit kulturellen und politischen Vereinen im Bezirk Winterthur - Andelfingen.

h) Einberufung von öffentlichen Versammlungen.


MITGLIEDSCHAFT

Mitgliedschaft - Art. 4

Mitglied des Vereins kann jede im Vereinsgebiet ansässige, selbständigerwerbende, natürliche oder juristische Person werden, insbesonders des Handwerker-, Detailhandels- und des Gastgewerbestandes. Auch Angehörige freier Berufe und Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit dem Gewerbe verbunden sind, können die Mitgliedschaft erwerben. Die Mitglieder des Vereins müssen volljährig, eigenen Rechts und gut beleumundet sein.

Aufnahme - Art. 5

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Anmeldung. Im Falle der Nichtgenehmigung eines Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Rekursinstanz ist die Generalversammlung, welche endgültig entscheidet.

Verbindlichkeit - Art. 6

Durch den Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins als für sich rechtsverbindlich. Die Mitglieder geniessen die Vorteile, welche der Verein gemäss Statuten und Reglementen zu bieten vermag. Die Mitglieder sind ferner angehalten, die gemeinsamen Interessen des Vereins zu fördern.

Passiv Mitglied - Art. 7

Mitglieder welche ihr Geschäft aufgeben und in den Ruhestand treten, können als Passivmitglieder im Verein verbleiben; sie sind von der Bezahlung der lokalen Beiträge befreit. Als Passivmitglieder können aber auch Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen. Sie bezahlen einen Passivbeitrag.

Ehrenmitglied - Art. 8

Mitglieder und Personen, welche sich um den Verein oder die allgemeine Gewerbepolitik besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sie sind von der Bezahlung sämtlicher Beiträge befreit.

Erlöschen der Mitgliedschaft - Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Konkurs oder fruchtlose Pfändung

e) Auflösung des Vereins

f) Wegzug oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. (Umwandlung in Passiv-Mitgliedschaft möglich)

Austritt - Art. 10

Der Austritt ist nur auf das Ende des Kalenderjahres und nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis spätestens Ende September im Besitze des Präsidenten sein. Für die im Austrittsjahre zu zahlenden Beiträge bleibt der Austretende haftbar.

Ausschluss - Art. 11

Mitglieder, welche sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, welche die Statuten oder Vereinsbeschlüsse wiederholt verletzen oder fruchtlos gepfändet sind, können, auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Anspruch nach Austritt - Art. 12

Ausgetretene, ausgeschlossene oder sonstwie ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie, bzw. ihre Rechtsnachfolger, bleiben aber dem Verein gegenüber für alle aus der Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten haftbar.

ORGANISATION

Organe - Art. 13

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung

b) Die Mitgliederversammlung

c) Der Vorstand

d) Die Rechnungsrevisoren

Generalversammlung - Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor Ende April statt. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen so oft es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder bei einem Vorstandsmitglied ein diesbezügliches schriftliches Begehren stellt. Stimmberchtigte sind Aktiv- und Ehrenmitglieder. Passivmitglieder haben beratende Stimme.

Einladung - Art. 15
Die Generalversammlungen werden vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich und unter Angabe der Traktanden einberufen. Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht endgültig beschlossen werden. Sie gehen, wenn erheblich erklärt, zur Berichterstattung an den Vorstand.

Wahlen - Art. 16
Wahlen und Abstimmungen werden in geheimer oder offener Art mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder getroffen. Ausgenommen sind gemäss Art. 17 + 29 Abstimmungen über Statutenänderungen und die Auflösung. Jedes Mitglied hat eine Sinne, die innerhalb der Firma delegiert werden kann.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 17 n) das einfache Mehr.

Kompetenzen - Art. 17

In die Kompetenzen der Generalversammlung fallen:

a) Wahl der Stimmenzahler

b) Genehmigung des Protokolls der letzten GV

c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

d) Aufstellung der Arbeitsprogramme für die Vereinstätigkeit (Jahresprogramm)

e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.

f) Festsetzung der Beiträge und des Budgets

g) Festsetzung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes

h) Genehmigung von Reglementen

i) Ausschluss von Mitgliedern

k) Behandlung von Rekursen betr. Mitgliedschaft

l) Ernennung von Ehrenmitgliedern

m) Erledigung der vom Vorstand, den Mitgliedern und den Spitzenverbänden der Generalversammlung überwiesenen Geschäfte

n) Abänderung der Statuten und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Es ist eine 2/3 - Mehrheit nötig.

Vorsitz - Art. 18
Der Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident und in dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein von der Generalversammlung bestimmtes Mitglied.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mitglieder Versammlung - Art. 19
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf eingeladen. Sie dienen vor allem der Orientierung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen und der Pflege der Kollegialität.

VORSTAND

Vorstand - Art. 20
Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Kassierer, Aktuar und 1 - 5 Beisitzer). Sämtliche werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung zu wählen ist, selbst. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Es steht dem Präsidenten frei, weitere Personen als Sachverständige zu den Vorstandssitzungen zuzuziehen. Die Zugezogenen haben beratende Stimme. Der Vorstand ist berechtigt, für die Erledigung besonderer Geschäfte Spezialkommissionen einzusetzen, deren Auftrag durch Protokollbeschluss genau zu umschreiben ist. Die Grösse des jeweiligen Vorstandes wird durch die Generalversammlung bestimmt. Besucht ein Vorstandsmitglied eine durch den Zürcherischen Gewerbeverband einberufene Tagung, so wird ihm ein Pauschalbetrag von Fr. 50.-- vergütet.

Einberufung von Sitzungen - Art. 21
Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn 3 Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen.

Aufgaben - Art. 22
Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er ist verantwortlich für die Berichterstattungen. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und ist ihm bei der Berichterstattung behilflich. Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins, besorgt den Einzug der Beiträge und führt das Mitgliederverzeichnis. Der Aktuar besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins,insbesondere die Korrespondenzen und die Protokolle der Versammlungen und der Vorstandssitzungen. Er verwaltet auch das Vereinsarchiv. Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Aufgaben.

Unterschrift - Art. 23
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident, gemeinsam mit dem Aktuar oder dem Kassier.

RECHNUNGSREVISOREN

Rechnungsrevisoren - Art. 24
Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von 2 Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz die dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Finanzen des Vereins und erstatten der Generalversammlung alljährlich schriftlichen Bericht. Die Revisoren sind auch nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Mindestens ein Revisor muss an der Generalversammlung anwesend sein.

Sekretariat - Art. 25
Wählt der Vorstand einen Sekretär, so können diesem die Bearbeitung der laufenden Geschäfte Übertragen werden.Der Vorstand ist die direkte Aufsichtsbehörde über das Sekretariat.

BEITRAEGE & FINANZEN
Einnahmen - Art. 26

Die Einnahmen des Vereins bestehen:

a) aus den Beiträgen der Mitglieder (Aktiv + Passiv)

b) aus Geschenken und Vermächtnissen

c) aus allfälligen Ueberschüssen von Gemeinschaftsaktionen

Sonderbeiträge - Art. 27
Für die Durchführung von Aktionen können Sonderbeiträge erhoben werden. Separate Abrechnungen und die Anlage von Spezialfonds sind für solche Zwecke zulässig.

Haftung - Art. 28
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Statutenänderungen - Art. 29
Eine Statutenänderung ist jederzeit möglich, doch darf eine solche erst nach vorgegangener Beratung durch die Generalversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen.

Auflösung - Art. 30
Eine Auflösung des Vereins kann durch die Generalversarmdung beschlossen werden und Bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Ein anfälliges Vermögen ist bei der Auflösung dem Kantonalen Gewerbeverband zur Verwaltung zu übergeben. Derselbe hat die Gelder zinstragend anzulegen und zu verwalten, bis sich in den, bis zur Auflösung mitmachenden Gemeinden, ein neuer Gewerbeverein bildet.

Inkraftsetzung - Art. 31
Die Statuten wurden von der konstituierenden Versammlung vom 24. April 1987, genehmigt und treten sofort in Kraft.

Dinhard, den 24. April 87

Der Präsident:
Peter Manz

Der Aktuar:
Albert Aeberhard